Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 14.07.2017 – 9 U 170/15 – (16.04.2018)
- Die Überweisung auf ein aufgelöstes Bankkonto lässt die Leistungspflicht des Versicherers nicht entfallen, wenn der Versicherungsnehmer einer Mitarbeiterin des Versicherers die neue Bankverbindung vorher telefonisch mitgeteilt hat.
- Teilt der Versicherungsnehmer telefonisch eine neue Bankverbindung mit, ist durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln, auf welche Verträge und welche möglichen Leistungen des Versicherers sich die Mitteilung beziehen soll.
- Wenn die Empfängerbank den Betrag der fehlerhaften Überweisung dem Versicherungsnehmer gut schreibt, kommt ein Bereicherungsanspruch des Versicherers – der zur Zahlung der Versicherungsleistung verpflichtet geblieben ist – in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber diesem Anspruch jedoch auf die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung berufen, wenn er an der Zahlung auf das falsche Konto kein Interesse hatte.